Lehnt Ihr Hausratversicherer einen Schaden ab, prüfen Sie, ob Ihr Vertrag diese Schadensart abdeckt und ob Sie den Hergang sowie die Schadenshöhe belegen können. Ob die Ablehnung berechtigt ist, hängt von der Begründung, den Vertragsbedingungen und Ihren Nachweisen ab.

Die Versicherung ersetzt Schäden nur im vereinbarten Umfang. Welche Sachen und Gefahren versichert sind, steht in Ihrem Vertrag. Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft sind unverbindliche Vorlagen und keine allgemeine Deckungszusage.

Klären Sie den Ablehnungsgrund

Bitten Sie den Versicherer um eine schriftliche Begründung, falls sie Ihnen noch nicht vorliegt. Entscheidend ist, ob er den Versicherungsschutz insgesamt bestreitet oder nur einzelne Gegenstände, Kosten oder Teile der geforderten Summe nicht anerkennt.

Oft geht es darum, ob die Ursache des Schadens zu den Gefahren gehört, die Ihr Vertrag abdeckt. Viele Verträge nennen etwa Brand und Leitungswasser. Zu den weiteren Beispielen gehören Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Raub. Einfacher Diebstahl und Schäden außerhalb der Wohnung sind je nach Vertrag gesondert geregelt. Das gilt auch für zusätzliche Elementargefahren. Auch Ausschlüsse und Entschädigungsgrenzen können eine Rolle spielen.

Häufig ist außerdem strittig, ob die beschädigte Sache zum Hausrat zählt. Bewegliche Einrichtungsgegenstände gehören typischerweise zum Hausrat; fest mit dem Gebäude verbundene Teile können dagegen zur Gebäudeversicherung gehören. Die genaue Zuordnung hängt vom Gegenstand und den Bedingungen ab. Der Versicherungsombudsmann führte für 2025 insgesamt 56 Beschwerdefälle zu Streitfragen darüber, ob eine beschädigte Sache überhaupt versichert war.

Manchmal bestreitet der Versicherer den Schadenfall nicht, hält aber die verlangte Entschädigung für zu hoch. Dann sollten Sie einzelne Positionen prüfen: Welche Sache wurde beschädigt oder gestohlen, wie wurde ihr Wert angesetzt, und welche Kosten sind laut Vertrag mitversichert? Pauschale Annahmen zu Wertgrenzen helfen wenig. Die Grenzen unterscheiden sich je nach Tarif.

Geordnete Unterlagen und Belege auf einem Tisch. (KI-Symbolbild)
KI-generiertes Symbolbild

Prüfen Sie Vertrag und Nachweise

Vergleichen Sie Ihren Versicherungsschein mit den Bedingungen, die für Ihren Vertrag gelten. Achten Sie besonders auf versicherte Gefahren, Ausschlüsse, den versicherten Ort, Entschädigungsgrenzen und besondere Voraussetzungen. Bei Fahrrädern kann der Vertrag zum Beispiel eigene Regeln für Diebstahl, Aufbewahrung oder Sicherung enthalten.

Bei einem Einbruch sollten Sie den Vorfall der Polizei und dem Versicherer zeitnah melden. Erstellen Sie eine möglichst genaue Liste der gestohlenen und beschädigten Sachen. Beschreiben Sie die Gegenstände und geben Sie den geltend gemachten Wert an. Fotos, Kaufbelege, Kontoauszüge, frühere Inventarlisten und Zeugenaussagen können den Besitz und den Wert nachvollziehbarer machen. Fehlende Einbruchspuren entscheiden nicht automatisch über den Anspruch. Es kommt auf die Umstände und die vorhandenen Belege an.

Auch die Höhe des Schadens braucht eine nachvollziehbare Grundlage. Sammeln Sie Unterlagen zu den betroffenen Sachen und erklären Sie, wie Sie den geforderten Betrag berechnet haben. Wenn der Versicherer einzelne Positionen ablehnt, bitten Sie um eine getrennte Begründung. So lässt sich erkennen, ob es um den Wert, den Umfang der Reparatur oder eine Vertragsgrenze geht.

Der Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmanns zeigt, wie häufig solche Fragen Beschwerden auslösen: 27,7 Prozent der Beschwerden im Hausratbereich betrafen Einbruchdiebstahl. Bei 23,6 Prozent der beendeten Beschwerden war der Versicherungsfall grundsätzlich unstrittig, aber die Schadenhöhe umkämpft. Diese Zahlen beschreiben Schlichtungsfälle, nicht sämtliche Hausratschäden in Deutschland.

Welche Pflichten das VVG festlegt

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet Sie, einen Versicherungsfall nach Kenntnis unverzüglich zu melden (§ 30 VVG). Der Versicherer darf außerdem erforderliche Auskünfte und zumutbar beschaffbare Belege verlangen (§ 31 VVG). Halten Sie deshalb Fristen und Nachfragen fest und reichen Sie verlangte Unterlagen nachvollziehbar ein.

Eine Obliegenheit ist eine vertragliche Pflicht, etwa eine Melde- oder Mitwirkungspflicht. Eine Pflichtverletzung führt also nicht automatisch dazu, dass Sie Ihren gesamten Anspruch verlieren. § 28 VVG richtet die Folgen danach aus, ob Sie die Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben und ob sich das auf den Schaden oder dessen Prüfung ausgewirkt hat. § 82 VVG verpflichtet Sie außerdem, nach einem Schaden zumutbare Schritte zu unternehmen, um ihn zu begrenzen. Bewahren Sie beschädigte Sachen, soweit möglich, auf und stimmen Sie größere Schritte mit dem Versicherer ab.

§ 81 VVG betrifft Fälle, in denen der Versicherte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Bei Vorsatz muss der Versicherer nicht zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit kann er die Zahlung kürzen. Wie stark, hängt davon ab, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Ob diese Vorschrift greift, hängt von den konkreten Umständen ab.

Auch die Versicherungssumme kann Folgen haben: Ist sie niedriger als der tatsächliche Versicherungswert, kann § 75 VVG vorsehen, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens ersetzt. Ob und wie das im konkreten Vertrag wirkt, sollten Sie anhand der vereinbarten Bedingungen und der Berechnung des Versicherers prüfen.

Die Monatsfrist in § 14 VVG bedeutet nicht, dass der Versicherer jeden Schaden binnen eines Monats endgültig regulieren muss. Sind die nötigen Ermittlungen einen Monat nach der Schadenanzeige noch nicht abgeschlossen, können Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Teilzahlung verlangen. Er richtet sich nach dem Betrag, den der Versicherer voraussichtlich mindestens schuldet.

§ 40 VVG betrifft die Kündigung durch Versicherungsnehmer nach einer Prämienerhöhung. § 92 VVG regelt Kündigungsmöglichkeiten nach einem Versicherungsfall. Diese Vorschriften ersetzen nicht die Prüfung, ob der konkrete Schaden versichert ist.

So reagieren Sie auf die Ablehnung

Antworten Sie schriftlich und beziehen Sie sich genau auf die Begründung. Nennen Sie die Vertragsklausel oder die Tatsachen, die der Versicherer Ihrer Ansicht nach falsch bewertet hat. Fügen Sie passende Belege bei. Eine pauschale Bitte um erneute Prüfung ist weniger hilfreich als eine konkrete Erklärung, etwa warum ein Gegenstand zum Hausrat gehört oder welche Unterlage den behaupteten Schadenzeitpunkt stützt.

Gehen Sie dabei am besten in dieser Reihenfolge vor:

  1. Notieren Sie, was der Versicherer ablehnt: den Schadenfall, einzelne Sachen, die Schadenhöhe oder bestimmte Kosten.
  2. Vergleichen Sie die Begründung mit Ihrem Versicherungsschein und den Vertragsbedingungen.
  3. Ordnen Sie Fotos, Belege, Inventarlisten, Zeugenaussagen und den bisherigen Schriftwechsel nach Datum.
  4. Bitten Sie um erneute Prüfung und erklären Sie knapp, welche Tatsache oder Vertragsregel aus Ihrer Sicht zu berücksichtigen ist.

Wenn der Versicherer noch prüft, können Sie bei einer Verzögerung von mehr als einem Monat nach der Schadenanzeige unter den Voraussetzungen des § 14 VVG einen Abschlag verlangen. Das betrifft nur den voraussichtlich mindestens geschuldeten Betrag, nicht automatisch die gesamte Forderung. Die Monatsfrist pausiert, solange der Versicherer die Prüfung wegen eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht abschließen kann.

Eine Person dokumentiert ihr Inventar mit dem Smartphone. (KI-Symbolbild)
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Wann der Ombudsmann hilft

Bleibt Ihre Beschwerde beim Versicherer erfolglos, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Voraussetzung ist, dass Sie den Anspruch zunächst beim Versicherer geltend gemacht haben. Das Verfahren ist für Verbraucher grundsätzlich kostenlos. Bei einem Mitgliedsunternehmen kann der Ombudsmann je nach Beschwerdewert verbindlich entscheiden oder eine Empfehlung aussprechen. Der Rechtsweg bleibt offen.

Der Ombudsmann prüft die Unterlagen und kann offene Fragen klären, führt aber keine Zeugenvernehmungen durch. Eine geordnete Abfolge der Ereignisse und aussagekräftige Belege helfen dabei. Die Erfolgsquote zulässiger Beschwerden in der Sparte Hausrat lag 2025 laut Jahresbericht bei 52,7 Prozent. Die Zahl sagt nichts über Ihre persönlichen Erfolgsaussichten aus und bedeutet auch nicht, dass die Hälfte aller Ablehnungen am Markt unberechtigt ist.

Prüfen Sie auch mögliche Verjährungsfristen. Eine Beschwerde ersetzt keine individuelle Fristenprüfung. Wenn es um hohe Beträge, komplizierte Vertragsklauseln oder eine drohende Frist geht, lassen Sie den Fall rechtlich prüfen.