Bei Sturm- oder Hagelschäden an Möbeln, Kleidung und anderen Gegenständen in der Wohnung kommt grundsätzlich die Hausratversicherung infrage. Schäden an Dach, Fassade oder Fenstern fallen unter die Wohngebäudeversicherung. Welche Versicherung zuständig ist, hängt davon ab, wie der Schaden entstanden ist, wo er aufgetreten ist und was in Ihrem Vertrag steht.

Die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) setzen für Sturm mindestens Windstärke 8 (62 km/h) voraus. Für Hagel legen sie keine Mindestwindstärke fest. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags.

Welche Sturm- und Hagelschäden versichert sind

Hausrat umfasst bewegliche Gegenstände des privaten Haushalts, etwa Möbel, Kleidung und Elektrogeräte. Nach verbreiteten Bedingungen ersetzt der Versicherer beschädigten oder zerstörten Hausrat zum Wiederbeschaffungswert. Das bedeutet: Der Versicherer richtet sich danach, was ein gleichartiger Gegenstand in neuwertigem Zustand kostet. Welche Sachen darunterfallen und welche Entschädigungsgrenzen gelten, steht in den Vertragsbedingungen.

Nach dem GDV-Muster sind Schäden versichert, wenn Sturm oder Hagel direkt versicherte Sachen oder ein Gebäude beschädigen, in dem versicherter Hausrat steht. Auch Folgeschäden können eingeschlossen sein: Wirft der Sturm beispielsweise einen Baum oder ein Gebäudeteil auf das Haus und beschädigt dabei Möbel, kann die Hausratversicherung für den Hausrat zuständig sein.

Die Gebäudeversicherung übernimmt grundsätzlich Schäden am Gebäude selbst. Wird ein Dach abgedeckt und werden dadurch Möbel im Innenraum beschädigt, können daher zwei Versicherungen zuständig sein: die Wohngebäudeversicherung für das Dach und die Hausratversicherung für die Möbel. Melden Sie beide Schadensarten den jeweiligen Versicherern.

Nasser Balkon nach windigem Wetter. (KI-Symbolbild)
KI-generiertes Symbolbild

Windstärke und Hagelnachweis

Im GDV-Muster gilt Wind ab Windstärke 8 als Sturm. Lässt sich die Windstärke am Schadenort nicht feststellen, nennen die Musterbedingungen andere Wege, den Sturm nachzuweisen. Dazu zählen gleichzeitige Sturmschäden an intakten Gebäuden in der Nähe oder der Nachweis, dass der Schaden wegen des ordnungsgemäßen Zustands des Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann. Ein einzelner Schaden reicht also nicht automatisch als Beleg für die nötige Windstärke.

Hagel ist in den Musterbedingungen fester Niederschlag in Form von Eiskörnern. Anders als bei Sturmschäden hängt die Hageldeckung dort nicht von einer Mindestwindstärke ab. Der Schaden muss aber tatsächlich durch Hagel oder durch eine andere Hagelwirkung entstanden sein, die in den Bedingungen genannt ist. Dass er während eines Gewitters aufgetreten ist, reicht allein nicht aus.

Die GDV-Musterbedingungen VHB 2022 sind ein verbreitetes Muster für Versicherungsbedingungen, aber keine verbindliche Vorgabe für jeden Versicherer. Prüfen Sie deshalb die Definitionen und Voraussetzungen in Ihrem Vertrag, besonders wenn die Windstärke nicht eindeutig feststeht.

Hausrat im Freien und eindringendes Wasser

Hausrat außerhalb eines Gebäudes ist nach dem GDV-Muster grundsätzlich nur eingeschränkt versichert. Das betrifft etwa Garten- oder Terrassenmöbel. Das Muster sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vor, zum Beispiel für Markisen oder Balkonkraftwerke. Andere Verträge können abweichende Regelungen enthalten. Prüfen Sie deshalb ausdrücklich, ob Balkon- und Terrassenmöbel an dem Ort mitversichert sind, für den Ihr Vertrag gilt.

Auch Hausrat, den Sie außerhalb der Wohnung mitnehmen, ist bei Sturm oder Hagel nicht automatisch geschützt. Im GDV-Muster gilt der Schutz bei Naturgefahren für solche Sachen nur, wenn sie sich innerhalb eines Gebäudes befinden.

Dringen Regen, Hagel oder Schnee durch ein Fenster ein, das nicht ordnungsgemäß geschlossen war, schließt das GDV-Muster den daraus entstehenden Schaden grundsätzlich aus. Anders kann es liegen, wenn Sturm oder Hagel das Fenster beschädigt oder geöffnet hat und dadurch ein Gebäudeschaden entstanden ist. Entscheidend bleiben die genaue Formulierung Ihres Vertrags und das, was sich zum Ablauf belegen lässt.

Elementarschäden brauchen eigene Deckung

Die Sturm- und Hageldeckung schließt nicht automatisch alle Schäden ein, die bei einem Unwetter entstehen. Überschwemmung, Rückstau und Schäden durch Starkregen gehören zu den weiteren Naturgefahren. Im GDV-Muster sind diese Gefahren nur versichert, wenn Sie sie zusätzlich vereinbart haben. Dafür wird häufig eine Elementarschadendeckung angeboten.

Entscheidend ist die Ursache: Beschädigt Hagel Ihre Einrichtung, ist die Hageldeckung relevant. Läuft dagegen Wasser nach Starkregen ins Haus und beschädigt den Hausrat, kommt es auf den vereinbarten Schutz für Überschwemmung oder Rückstau an.

Geordnete Unterlagen und Belege auf einem Tisch. (KI-Symbolbild)
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Was das Gesetz vorgibt

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthält zusätzliche Regeln. Es legt aber nicht für jeden Einzelfall fest, welche Sache bei Sturm oder Hagel versichert ist. Diese Frage richtet sich vor allem nach den vereinbarten Bedingungen.

Nach § 30 VVG müssen Sie den Versicherungsfall, also den Schaden, unverzüglich melden, sobald Sie davon erfahren. § 82 VVG verpflichtet Sie außerdem, alles Zumutbare zu tun, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen. Sichern Sie beschädigte Gegenstände daher, soweit das gefahrlos möglich ist, und verhindern Sie weitere Schäden. Folgen einer Pflichtverletzung hängen unter anderem davon ab, ob sie vorsätzlich oder grob fahrlässig geschah und welche Auswirkungen sie auf den Schaden hatte.

§ 81 VVG regelt die Folgen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Bei Vorsatz entfällt die Leistung grundsätzlich; bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.

Auch die Versicherungssumme ist wichtig. Liegt sie erheblich unter dem tatsächlichen Versicherungswert des Hausrats, kann der Versicherer die Entschädigung nach § 75 VVG anteilig kürzen. Manche Verträge schließen eine solche Kürzung unter bestimmten Voraussetzungen aus. Ob das für Ihren Vertrag gilt, steht in den Bedingungen.

§ 40 VVG betrifft das Kündigungsrecht bei bestimmten Beitragserhöhungen. Nach einem Versicherungsfall kann § 92 VVG außerdem ein Recht zur Kündigung geben. Sie regeln Kündigungsrechte und damit die Beendigung des Vertrags; die Versicherung eines einzelnen Sturm- oder Hagelschadens bestimmen sie nicht.

So melden Sie den Schaden

Dokumentieren Sie den Schaden möglichst früh mit Fotos oder Videos. Halten Sie fest, welche Gegenstände beschädigt wurden, wo sie standen und wie der Schaden entstanden ist. Bei einem Sturmschaden helfen auch Anzeichen dafür, wie stark der Wind am Gebäude oder in der Umgebung war.

Fragen Sie den Versicherer vor dem Entsorgen, ob er die Gegenstände besichtigen möchte. Wenn es gefahrlos möglich ist, begrenzen Sie weitere Schäden und stimmen Sie größere Reparaturen vorher mit dem Versicherer ab. Bewahren Sie außerdem Kaufbelege auf, wenn Sie welche haben. Eine fehlende Rechnung allein beweist weder, dass eine Sache nicht versichert war, noch welchen Wert sie hatte.

Melden Sie den Schaden zeitnah und schildern Sie den Ablauf wahrheitsgemäß. Notieren Sie Datum und Uhrzeit, soweit bekannt, und reichen Sie die verfügbaren Nachweise ein. Der Versicherer prüft anschließend, ob die Ursache im Vertrag versichert ist, der Schaden an einem versicherten Ort entstand und kein Ausschluss gilt.