Nach einem Brand oder Wasserschaden müssen Sie möglicherweise vorübergehend aus Ihrer Wohnung ausziehen. Ob die Hausratversicherung Hotelkosten übernimmt, hängt vom Vertrag und vom Schaden ab. Dass die Wohnung unbewohnbar ist, reicht allein nicht für einen Anspruch. Der Versicherungsfall muss versichert sein, und der Schaden am Hausrat muss den Umzug in eine Ersatzunterkunft erforderlich machen.

Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sehen unter bestimmten Voraussetzungen Hotelkosten vor. Sie gelten nicht automatisch für jeden Vertrag. Prüfen Sie die Bedingungen Ihres Versicherers und melden Sie den Schaden möglichst unverzüglich.

Wann die Hausratversicherung Hotelkosten übernimmt

In den GDV-Musterbedingungen für die Hausratversicherung sind Hotel- oder ähnliche Unterbringungskosten vorgesehen, wenn die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar ist und es unzumutbar wäre, in einem noch nutzbaren Teil der Wohnung zu bleiben. Nach dem Muster werden die Kosten bis zu dem Zeitpunkt erstattet, an dem Sie wieder in der Wohnung leben können. Die Erstattung ist jedoch auf die im Vertrag festgelegte Dauer und den vereinbarten Tagesbetrag begrenzt. Nebenkosten wie Frühstück sind dort nicht eingeschlossen.

Die Musterbedingungen zeigen eine mögliche Regelung. Sie garantieren nicht, dass Ihr Vertrag die Kosten übernimmt. Ihr Vertrag kann andere Voraussetzungen, Grenzen oder Ausschlüsse enthalten. Suchen Sie im Versicherungsschein und in den Versicherungsbedingungen nach der Regelung zu Hotelkosten, Ersatzunterkunft oder Kosten infolge eines Versicherungsfalls. Prüfen Sie dabei, welche Gefahren versichert sind, etwa Feuer oder Leitungswasser, und ob der konkrete Schaden darunterfällt.

Persönliche Gegenstände in einem Hotelzimmer. (KI-Symbolbild)
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Wann ein Hausratschaden für Hotelkosten zählt

Je nach Vertrag reicht es für die Erstattung nicht aus, dass die Wohnung unbewohnbar ist. Einige Gerichte haben bei den jeweils geprüften Bedingungen zusätzlich verlangt, dass ein versicherter Schaden am Hausrat die Ersatzunterkunft verursacht hat.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken lehnte 2023 die Erstattung ab. Zwar waren einzelne Hausratgegenstände beschädigt, nach Auffassung des Gerichts hatten diese Schäden den Auszug aber nicht erforderlich gemacht. Das Landgericht Wuppertal verneinte 2024 einen Anspruch nach dem dortigen Vertrag, obwohl ein Gebäudeschaden die Wohnung unbewohnbar gemacht hatte. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte 2025 die Ablehnung nach den Bedingungen des konkreten Vertrags. Die Entscheidungen betreffen bestimmte Klauseln und Fälle. Sie legen nicht fest, dass alle Hausratversicherungen gleich funktionieren.

Prüfen Sie deshalb, wie drei Dinge zusammenhängen: das versicherte Ereignis, ein möglicher Schaden am Hausrat und die Frage, ob Sie anderswo wohnen müssen. Halten Sie fest, welche Räume und Gegenstände betroffen sind und warum Sie die Wohnung nicht nutzen können. Bei einem reinen Gebäudeschaden sollten Sie die Hotelkosten besonders früh mit dem Versicherer klären.

Welche Hotelkosten die Versicherung erstattet

Hotelkosten sind nur erstattungsfähig, wenn die Vertragsbedingungen sie vorsehen und sie im Rahmen dieser Bedingungen notwendig sind. Achten Sie auf die vereinbarte Höchstdauer und den Tagesbetrag. Eine allgemeingültige Erstattungsgrenze gibt es nicht. Auch aus Gerichtsurteilen lässt sich kein üblicher Hotelpreis ableiten.

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken aus dem Jahr 2016 betraf einen Vertrag mit einer Grenze von 100 Euro pro Tag und einer Höchstdauer von 100 Tagen. In dem Fall lebten zwei Personen 62 Tage in einer angemieteten Doppelhaushälfte. Diese Vertragswerte sind kein allgemeiner Tarifstandard. Das Gericht befasste sich mit der Höhe bereits gedeckter Kosten und der Pflicht, den Schaden zu begrenzen. Die jüngeren Entscheidungen klären vor allem, ob der jeweilige Vertrag die Unterkunftskosten überhaupt abdeckte.

Buchen Sie eine Unterkunft, die zur Situation passt, und bewahren Sie die Rechnung auf. Trennen Sie Übernachtungskosten von Zusatzleistungen. Wenn es die Umstände erlauben, stimmen Sie Unterkunft und Kostenrahmen vor der Buchung mit dem Versicherer ab. Eine vorherige Abstimmung ersetzt zwar keine Prüfung des Vertrags, kann aber spätere Auseinandersetzungen über Notwendigkeit und Höhe der Kosten vermeiden.

Welche Pflichten das VVG festlegt

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) legt fest, was Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall tun müssen. Es schafft für sich genommen keinen pauschalen Anspruch auf Hotelkosten. Die konkrete Leistung ergibt sich vor allem aus dem Versicherungsvertrag.

Nach § 30 VVG müssen Versicherungsnehmer den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich anzeigen. § 82 VVG verpflichtet sie, den Schaden nach Möglichkeit zu verhindern oder zu begrenzen und zumutbare Anweisungen des Versicherers zu befolgen. Melden Sie den Schaden daher zeitnah und fragen Sie nach, welche Maßnahmen Sie vornehmen sollen. Bei einer akuten Gefahr steht die Schadensabwehr im Vordergrund; dokumentieren Sie, was Sie deshalb sofort veranlassen mussten.

§ 81 VVG betrifft Fälle, in denen der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Die Vorschrift ist keine allgemeine Regel zur Erstattung von Unterkunftskosten. § 75 VVG regelt die Unterversicherung. Sie liegt vor, wenn die Versicherungssumme im Verhältnis zum versicherten Hausrat zu niedrig angesetzt ist. Auch daraus folgt keine feste Hotelkostengrenze.

§ 40 VVG betrifft die Kündigung bei einer Prämienerhöhung und entscheidet nicht über Hotelkosten nach einem Schaden. § 92 VVG regelt die Kündigung nach einem Versicherungsfall. Auch diese Vorschrift legt nicht fest, ob eine Ersatzunterkunft bezahlt wird.

Geordnete Unterlagen und Belege auf einem Tisch. (KI-Symbolbild)
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Welche Ansprüche Mieter prüfen sollten

Als Mieter können Sie neben der Hausratversicherung Ansprüche gegen den Vermieter prüfen. Dafür gelten andere Regeln und Voraussetzungen.

Muss der Vermieter Arbeiten durchführen, um die Wohnung zu erhalten, kann § 555a Absatz 3 BGB vorsehen, dass er Ihnen angemessene dadurch entstandene Kosten ersetzt. Auf Ihr Verlangen muss der Vermieter einen Vorschuss zahlen. Ob darunter Hotelkosten fallen, hängt vom Anlass, der erforderlichen Maßnahme und der Angemessenheit der Unterkunft ab.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 536a BGB setzt unter anderem voraus, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder mit seiner Beseitigung in Verzug ist. Die Mietminderung nach § 536 BGB ist davon getrennt: Sie betrifft die Miete, nicht automatisch die Hotelrechnung. Melden Sie einen Mangel dem Vermieter unverzüglich. § 536c BGB verpflichtet Mieter dazu, einen während der Mietzeit auftretenden Mangel anzuzeigen.

Auch die Wohngebäudeversicherung des Vermieters ist nicht automatisch für Ihre Hotelkosten zuständig. Sie betrifft typischerweise Schäden am Gebäude. Ob sie im Einzelfall Unterkunftskosten übernimmt, lässt sich daraus allein nicht ableiten.

So belegen Sie Hotelkosten gegenüber der Versicherung

Bewahren Sie Belege auf, bevor Schäden beseitigt oder Gegenstände entsorgt werden. Fotos, Berichte von Handwerkern oder Gutachtern und der Schriftverkehr mit Versicherer und Vermieter können zeigen, was beschädigt wurde und warum Sie die Wohnung verlassen mussten. Notieren Sie außerdem den Zeitraum der Unbewohnbarkeit und bewahren Sie Unterkunftsrechnungen samt Angaben zu Zusatzkosten auf.

Prüfen Sie die Ansprüche getrennt: Melden Sie den Schaden Ihrer Hausratversicherung und informieren Sie bei einer Mietwohnung zugleich den Vermieter. Fragen Sie die Versicherung konkret, welche Vertragsklausel sie auf die Hotelkosten anwendet. Lehnt sie die Zahlung ab, prüfen Sie, ob der Grund fehlender Versicherungsschutz, ein fehlender Schaden am Hausrat, die Höhe der Kosten oder etwas anderes ist. Diese Gründe führen zu unterschiedlichen rechtlichen Fragen.