Nach einem versicherten Schaden können Sie Ihre Hausratversicherung außerordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Ende der Verhandlungen über die Entschädigung; der Schadentag löst sie nicht aus. Auch der Versicherer darf nach einem Versicherungsfall kündigen.
Ob ein gemeldeter Schaden als Versicherungsfall gilt, richtet sich nach dem Vertrag und den Umständen. Prüfen Sie vor der Kündigung, wann die Verhandlungen endeten, zu welchem Termin der Vertrag auslaufen soll und ob anschließend neuer Versicherungsschutz besteht.
Wann Sie kündigen dürfen
Nach § 92 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haben beide Seiten nach einem Versicherungsfall ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Schaden nach dem Vertrag und den tatsächlichen Umständen versichert ist. Die Versicherung muss ihn dafür noch nicht bezahlt haben. Eine Schadenmeldung allein gibt Ihnen kein Kündigungsrecht, wenn der Schaden nicht versichert ist.
Ob die Hausratversicherung zahlt, hängt vom Vertrag ab. Er legt fest, welche Sachen versichert sind, welche Schäden durch bestimmte Ursachen gedeckt sind und wo sich die Sachen befinden müssen. Auch Höchstbeträge für die Entschädigung und Ausschlüsse sind wichtig. Ein Wasserschaden allein sagt zum Beispiel nicht, ob Schäden durch Leitungswasser, Überschwemmung oder eine andere Ursache versichert sind. Schäden durch Naturereignisse wie Überschwemmungen müssen häufig extra versichert werden.
Weitere Vorschriften des VVG betreffen die Schadenmeldung, eine mögliche Unterversicherung und Ihre Pflichten, Schäden zu verhindern oder zu begrenzen. Sie können für die Prüfung Ihres Anspruchs wichtig sein. § 30 VVG regelt, wie Sie den Versicherungsfall melden. § 75 betrifft die Unterversicherung. §§ 81 und 82 regeln die Folgen, wenn jemand den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, sowie die Pflichten, einen Schaden abzuwenden und zu mindern. Diese Fragen ändern nichts an der Kündigungsfrist. Die Musterbedingungen des GDV können Ihnen zur Orientierung dienen. Sie sind aber unverbindliche Vertragsmuster und keine Zusage, dass ein Schaden versichert ist.

Wann die Monatsfrist beginnt
Die Frist beginnt, sobald die Verhandlungen über die Entschädigung beendet sind. Eine Zahlung oder eine endgültige Ablehnung kann das Ende der Verhandlungen markieren. Sie entscheidet aber nicht in jedem Fall allein darüber.
Ein Urteil des Landgerichts Mannheim aus dem Jahr 2021 zeigt, worauf es ankommen kann. Das Gericht wertete die Verhandlungen als beendet, nachdem der Versicherer seine endgültige Position mitgeteilt hatte und kein sinnvoller nächster Schritt für weitere Gespräche zu erwarten war. In diesem Fall begann die Frist nicht erneut, als der Versicherer dieselbe Ablehnung wiederholte oder ausführlicher begründete. Das Urteil betraf keinen Hausratversicherungsfall und legt daher keine feste Regel für jeden Fall fest.
Wenn unklar ist, wann die Verhandlungen endeten, bewahren Sie die Schreiben und Gesprächsnotizen auf. Zählen Sie nicht einfach einen Monat ab dem Schadenstag oder einer beliebigen Nachricht des Versicherers. Schicken Sie die Kündigung vorsorglich so früh ab, dass sie rechtzeitig beim Versicherer eingeht.
Zu welchem Termin die Kündigung wirkt
Sie können sofort kündigen. Dann endet der Vertrag, sobald Ihre Kündigung beim Versicherer eingeht. Sie können auch einen späteren Termin wählen, aber spätestens zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Das Datum finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen.
Kündigt der Versicherer nach dem Schaden, muss er eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Prüfen Sie deshalb das im Schreiben genannte Vertragsende und sorgen Sie rechtzeitig für Ersatzschutz, falls Sie die Hausratversicherung weiter benötigen.
In den Bedingungen steht auch, wie Sie kündigen müssen. Die Musterbedingungen des GDV für Hausratversicherungen (VHB 2022) sehen Textform vor. Dafür reicht zum Beispiel eine E-Mail oder ein Brief. Entscheidend sind aber die Bedingungen Ihres Vertrags. Geben Sie Ihre Versicherungsnummer und, falls vorhanden, die Schadennummer an. Schreiben Sie, dass Sie nach einem Versicherungsfall kündigen, und nennen Sie den gewünschten Beendigungstermin. Bitten Sie außerdem um eine Bestätigung. Bewahren Sie Ihre Nachricht und einen Nachweis auf, dass sie beim Versicherer eingegangen ist.
So gehen Sie vor
- Prüfen Sie die Schreiben zu den Entschädigungsverhandlungen und stellen Sie fest, wann sie beendet waren.
- Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen, die vorgeschriebene Kündigungsform und die laufende Versicherungsperiode.
- Schicken Sie die Kündigung so früh ab, dass sie innerhalb der Monatsfrist beim Versicherer eingeht.
- Klären Sie vor Vertragsende, ob eine neue Hausratversicherung beginnt oder sich Ihr bestehender Vertrag anpassen lässt.
Die Kündigung beendet nicht die Prüfung eines bereits eingetretenen Schadens. Der Versicherer muss weiterhin prüfen, ob der Vertrag und die Umstände des Schadens einen Anspruch begründen. Bewahren Sie deshalb Schadenunterlagen und Schreiben auch nach Vertragsende auf.

Wenn der Versicherer kündigt
Eine Kündigung durch den Versicherer kann die Suche nach einem neuen Vertrag erschweren, besonders wenn bereits Schäden gemeldet wurden. Das bedeutet nicht automatisch, dass ein anderer Versicherer den Antrag ablehnt. Beantworten Sie Fragen zu Vorschäden und früheren Kündigungen vollständig und wahrheitsgemäß.
Bevor Sie selbst kündigen, können Sie den Versicherer fragen, ob er den Vertrag weiterführt, zum Beispiel mit einer höheren Selbstbeteiligung oder weniger Versicherungsschutz. Hat der Versicherer schon gekündigt, können Sie ihn bitten, seine Kündigung zurückzunehmen und Ihnen die Kündigung zu überlassen. Sie haben aber keinen Anspruch auf diese sogenannte Kündigungsumkehr.
Weitere Kündigungsgründe
Das Sonderkündigungsrecht nach einem Versicherungsfall ist von der ordentlichen Kündigung zum Vertragsende zu unterscheiden. Hausratverträge laufen häufig jeweils ein Jahr und verlängern sich, wenn niemand rechtzeitig kündigt. Oft gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten; entscheidend sind die Bedingungen Ihres Vertrags.
§ 40 VVG nennt einen weiteren möglichen Kündigungsgrund: Erhöht der Versicherer die Prämie, ohne den Versicherungsschutz entsprechend zu erweitern, haben Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Kündigungsrecht. Dafür gilt eine eigene Frist, die mit der Mitteilung über die Erhöhung zusammenhängt. Prüfen Sie deshalb, ob neben dem Schaden ein weiterer Kündigungsgrund vorliegt.



