Wenn zwei Menschen zusammenziehen, laufen oft beide Hausratversicherungen weiter. Eine Doppelversicherung liegt erst vor, wenn beide Verträge dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr absichern. Prüfen Sie deshalb, welche Wohnungen die Verträge abdecken. Achten Sie auch darauf, welche Personen und Gegenstände versichert sind.
Bei einer Überschneidung wird ein Schaden höchstens einmal ersetzt. Informieren Sie beide Versicherer unverzüglich und klären Sie schriftlich, ob sich ein Vertrag aufheben oder anpassen lässt. Die jüngere Police ist nicht automatisch kündbar.
Wann Hausratverträge sich überschneiden
Nach § 78 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) liegt eine Mehrfachversicherung vor, wenn mehrere Versicherer dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr absichern und die vereinbarten Versicherungssummen zusammen den Wert des Hausrats oder die mögliche Entschädigung für einen Gesamtschaden übersteigen können. Zwei Versicherungsscheine allein belegen noch keine Mehrfachversicherung.
Legen Sie beide Verträge nebeneinander. Vergleichen Sie die Versicherungsorte und Zeiträume. Achten Sie darauf, welche Personen und Sachen versichert sind und welche Gefahren der Schutz umfasst. Prüfen Sie außerdem die Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen. Vergleichen Sie auch die Entschädigungsgrenzen. Ein Vertrag kann zum Beispiel zusätzlichen Schutz gegen Elementargefahren enthalten, während der andere diesen Baustein nicht umfasst. Solche Unterschiede bleiben wichtig, auch wenn sich die Verträge bei den übrigen Risiken überschneiden.
Prüfen Sie besonders, ob beide Verträge denselben gemeinsamen Hausrat abdecken. Zwei Verträge für zuvor getrennte Wohnungen überschneiden sich nicht zwingend vollständig. Während eines Umzugs kann außerdem vorübergehend Schutz an beiden Wohnorten bestehen. Die Verbraucherzentrale nennt für die bisherige Wohnung eine Übergangszeit, die in der Regel spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn endet. Die konkrete Frist richtet sich jedoch nach Ihrem Vertrag. Auch die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft sind unverbindliche Vorlagen und keine allgemeine Deckungszusage.

Was im Schadenfall gilt
Bei einer echten Mehrfachversicherung ist die Entschädigung insgesamt auf den tatsächlich entstandenen Schaden begrenzt; für denselben beschädigten Hausrat erhalten Sie keine doppelte Zahlung. Die Versicherer teilen die Leistung nach den gesetzlichen Regeln untereinander auf.
Melden Sie einen Schaden jedem betroffenen Versicherer unverzüglich. Nach § 77 VVG müssen Versicherungsnehmer den anderen Vertrag, den Versicherer und die Versicherungssumme mitteilen. § 30 VVG verpflichtet Sie, einen Schaden zu melden. Bewahren Sie Kopien Ihrer Schreiben und der Antworten auf.
Nach einem Schaden müssen Sie zudem die vertraglichen Pflichten beachten, etwa weitere Schäden zu verhindern und den Schaden möglichst klein zu halten. § 82 VVG regelt solche Schadenminderungspflichten. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens kann § 81 VVG die Leistung beeinflussen. Diese Vorschriften betreffen den Umgang mit dem Schadenfall, nicht die Frage, ob zwei Verträge automatisch ungültig sind.
Welche Hausratpolice beendet werden kann
Nach § 79 VVG können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den später geschlossenen Vertrag aufheben lassen oder die Versicherungssumme und den Beitrag verhältnismäßig senken. Dafür muss die Mehrfachversicherung beim Abschluss dieses Vertrags unbekannt gewesen sein. Das Gesetz regelt auch, was gilt, wenn der Versicherungswert nach Abschluss mehrerer Verträge sinkt.
Sie können also nicht nach jedem Zusammenzug automatisch den jüngeren Vertrag kündigen. Wenn beide Verträge ursprünglich getrennte Haushalte versicherten und die Überschneidung erst durch den Zusammenzug entstand, hängt die Lösung von den konkreten Umständen und den Vertragsbedingungen ab. Bitten Sie den Versicherer deshalb um eine schriftliche Prüfung nach § 79 VVG. Fragen Sie außerdem, ob er einer einvernehmlichen Beendigung zustimmt und wann der Schutz endet.
Melden Sie die mögliche Überschneidung beiden Versicherern unverzüglich. § 77 VVG verlangt die Mitteilung des anderen Versicherers und der Versicherungssumme. Danach können Sie die Aufhebung oder Anpassung des Vertrags beantragen. Kündigen Sie erst, wenn klar ist, wann der betreffende Vertrag endet und ob die verbleibende Police den gemeinsamen Haushalt vollständig abdeckt.
Verbleibenden Hausratschutz prüfen
Nach dem Zusammenzug sollte der weiterlaufende Vertrag zur neuen Wohnung und zum gemeinsamen Hausrat passen. Melden Sie dem Versicherer die neue Adresse und Wohnfläche. Prüfen Sie, ob beide Personen und der gesamte Hausrat eingeschlossen sind und ob Versicherungssumme, Entschädigungsgrenzen und Zusatzbausteine weiterhin passen.
Eine zu niedrige Versicherungssumme kann den Ersatz im Schadenfall mindern. § 75 VVG sieht bei einer Unterversicherung grundsätzlich eine anteilige Leistung vor; maßgeblich sind auch die vereinbarten Bedingungen. Manche Verträge enthalten Regelungen, die eine Kürzung unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen. Verlassen Sie sich deshalb nicht allein auf die Summe im alten Versicherungsschein, sondern lassen Sie sich die Anpassung und den geltenden Schutz bestätigen.
Auch die Gefahren sind einzeln zu prüfen. Elementarschäden, etwa durch Überschwemmung, können einen zusätzlichen Baustein erfordern. Eine Anpassung der Hausratversicherung an die neue Adresse bestätigt nicht automatisch, dass jeder gewünschte Zusatzschutz eingeschlossen ist.

Kündigung bei höherem Beitrag
Eine Beitragserhöhung nach einem Umzug ist ein eigener Kündigungsgrund und von der Beseitigung einer Mehrfachversicherung zu unterscheiden. § 40 VVG regelt ein Kündigungsrecht bei bestimmten Beitragserhöhungen ohne entsprechende Mehrleistung. Die Verbraucherzentrale nennt für eine Erhöhung im Zusammenhang mit einem Umzug grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung. Prüfen Sie die Beitragsrechnung und die Vertragsbedingungen, denn Anlass und Wirksamkeit der Erhöhung sind entscheidend.
Auch nach einem versicherten Schaden kann ein gesondertes Kündigungsrecht bestehen. § 92 VVG regelt die Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls. Eine solche Kündigung ersetzt nicht die Prüfung, ob eine Mehrfachversicherung vorliegt, und hat eigene Voraussetzungen und Fristen.



