Wenn Sie und Ihre Hausratversicherung den Schaden unterschiedlich berechnen, klärt ein Sachverständigenverfahren die Höhe des Anspruchs. Dabei benennt jede Seite eine sachverständige Person. Können sich diese beiden nicht einigen, entscheidet ein Obmann, also eine dritte sachverständige Person, über die strittigen Bewertungsfragen.
Ihr Vertrag regelt, ob Sie das Verfahren verlangen können, welche Fragen es klärt und wer die Kosten trägt. Als Beispiel dienen die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Sie gelten aber nicht automatisch für jede Hausratversicherung.
Was das Verfahren klärt
Im Sachverständigenverfahren wird vor allem der Schaden bewertet: Welche versicherten Gegenstände fehlen oder sind beschädigt? Welchen Wert hatten sie, als der Schaden entstand? Was kosten Reparatur oder Ersatz, und welchen Restwert haben die Gegenstände? Nach den GDV-Musterbedingungen stellen die Sachverständigen außerdem fest, welche Kosten versichert sind.
Das Verfahren klärt nicht automatisch, ob der Versicherer zahlen muss. Dafür ist unter anderem wichtig, ob der Gegenstand versichert war, ob die Ursache zu den versicherten Gefahren zählt und ob der Schaden am versicherten Ort entstand. Entschädigungsgrenzen im Vertrag können die Zahlung begrenzen. Zusätzliche Bausteine, etwa für weitere Elementargefahren, können den Versicherungsschutz erweitern. Prüfen Sie diese Fragen getrennt von der Bewertung der beschädigten Sachen.
Ihr Vertrag kann festlegen, dass das Verfahren auch weitere Fragen zum Versicherungsfall klärt. Nach dem GDV-Muster müssen Sie dies vereinbaren. Wenn Sie sich darüber streiten, ob eine Gefahr versichert ist oder eine Ausschlussklausel gilt, prüfen Sie genau, welche Fragen Ihre Vertragsklausel dem Verfahren zuweist.

Welche Regeln Ihr Vertrag festlegt
Die VHB 2022 des GDV enthalten Musterregeln für ein Sachverständigenverfahren. Versicherer entscheiden jedoch selbst, ob sie diese Bedingungen verwenden und ändern. Entscheidend ist deshalb die Fassung, die für Ihren Vertrag gilt, einschließlich späterer Änderungen.
Nach dem GDV-Muster kann der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall das Verfahren verlangen, ohne dass der Versicherer zustimmen muss. Andere Verträge können bei Voraussetzungen und Ablauf abweichen und eigene Kostenregeln enthalten. Suchen Sie in Ihren Bedingungen den Abschnitt zum Sachverständigenverfahren. Prüfen Sie besonders, wer das Verfahren einleiten darf und welche Streitfragen es umfasst. Klären Sie außerdem, wie die Kosten verteilt werden.
Ablauf des Sachverständigenverfahrens
Nach dem GDV-Muster benennt jede Seite ihre sachverständige Person in Textform. Fordert eine Seite die andere dazu auf, muss diese innerhalb von zwei Wochen eine Person benennen. Bleibt die Benennung aus, kann die anfragende Seite das zuständige Amtsgericht am Schadensort um die Bestellung bitten. Der Versicherer muss Sie in seiner Aufforderung auf diese Möglichkeit hinweisen.
Bevor sie den Schaden bewerten, wählen die beiden Sachverständigen gemeinsam einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, kann auch hier eine Seite das zuständige Amtsgericht am Schadensort um die Bestellung bitten. Die Sachverständigen schicken ihre Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Stimmen ihre Ergebnisse nicht überein, entscheidet der Obmann über die offenen Punkte. Seine Entscheidung muss innerhalb der Spanne liegen, die die beiden Einschätzungen vorgeben.
Das Verfahren kann zum Beispiel klären, ob sich beschädigte Einrichtungsgegenstände reparieren lassen und welche Kosten dafür anfallen. Es kann auch den Wert gestohlener oder zerstörter Gegenstände feststellen. Nach dem GDV-Muster sind diese Feststellungen grundsätzlich bindend. § 84 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hebt die Bindung auf, wenn die Feststellungen offensichtlich erheblich von der tatsächlichen Lage abweichen. Treffen die Sachverständigen keine Feststellung oder verzögern sie diese, sieht § 84 VVG ebenfalls eine gerichtliche Feststellung vor.
Kosten und Vorschuss
Nach dem GDV-Muster bezahlt jede Seite den eigenen Sachverständigen. Die Parteien teilen sich die Kosten des Obmanns, sofern sie nichts anderes vereinbaren. Ihr Vertrag kann für Sie günstigere Regeln enthalten. Fragen Sie vor der Beauftragung schriftlich, welche Kosten voraussichtlich entstehen und welchen Anteil der Versicherer übernimmt.
Ein Gutachten, das Sie selbst außerhalb des vertraglichen Verfahrens beauftragen, ist ein anderer Fall. Nach § 85 Absatz 2 VVG muss der Versicherer die Kosten für einen von Ihnen hinzugezogenen Sachverständigen oder Berater grundsätzlich nicht übernehmen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Vertrag ihn dazu verpflichtet oder er die Beauftragung veranlasst hat. Gehen Sie deshalb nicht davon aus, dass der Versicherer jedes privat beauftragte Gutachten bezahlt.
Auch wenn Sie über die endgültige Schadenhöhe streiten, muss nicht jede Zahlung bis zum Ende des Verfahrens warten. Nach § 14 VVG können Sie einen Vorschuss verlangen, wenn die nötigen Ermittlungen einen Monat nach der Schadenmeldung noch nicht abgeschlossen sind. Der Vorschuss entspricht dem Betrag, den der Versicherer voraussichtlich mindestens schuldet. Die Frist verlängert sich um Zeiten, in denen Sie die Ermittlungen durch eigenes Verschulden verhindern. Ob Sie einen Vorschuss erhalten und wie hoch er ausfällt, hängt vom Einzelfall ab.

Ihre Pflichten und Leistungsfragen
Auch während des Sachverständigenverfahrens müssen Sie Ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag erfüllen. Melden Sie den Schaden nach § 30 VVG unverzüglich und halten Sie sich an die Vorgaben in Ihrem Vertrag. Nach § 82 VVG müssen Sie den Schaden abwenden oder mindern und zumutbare Anweisungen des Versicherers befolgen. Fotografieren Sie beschädigte Gegenstände und bewahren Sie Belege auf, wenn das möglich ist. Müssen Sie aus Sicherheitsgründen sofort aufräumen oder Reparaturen veranlassen, halten Sie den Zustand vorher mit Fotos fest, sofern die Lage das zulässt.
Auch Unterversicherung und die Frage, wie der Versicherungsfall verursacht wurde, müssen Sie getrennt prüfen. Ist die Versicherungssumme niedriger als der maßgebliche Versicherungswert, sieht § 75 VVG eine anteilige Kürzung vor, sofern der Vertrag nichts anderes regelt. Haben Sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, richtet sich die Leistung nach § 81 VVG. Das Sachverständigenverfahren stellt Werte und Kosten fest, entscheidet aber nicht automatisch über eine Kürzung wegen Unterversicherung oder Verschulden.
§ 40 VVG regelt, wann Sie nach einer Prämienerhöhung kündigen können. Die Vorschrift betrifft nicht die Bewertung eines Hausratschadens. § 92 VVG regelt eine mögliche Kündigung nach einem Versicherungsfall. Prüfen Sie auch dieses Kündigungsrecht getrennt vom Sachverständigenverfahren. Es ersetzt weder die Schadenmeldung noch die Klärung Ihres Anspruchs.
Der Bundesgerichtshof entschied 2022 in einem Fall zu einer Hausrat- und Gebäudeversicherung: Ein vereinbartes Sachverständigenverfahren zur Schadenhöhe schließt eine Klage über die Haftung des Versicherers nicht zwingend aus. Das Urteil betraf ältere Versicherungsbedingungen und einen konkreten Streit. Für Ihren Fall sind daher Ihr Vertrag und die Umstände des Schadens entscheidend.
Streit über die Schadenhöhe vorbereiten
Klären Sie zuerst, worüber Sie mit dem Versicherer streiten: über den Wert einzelner Gegenstände, die Reparaturkosten, den Versicherungsschutz oder eine Kürzung nach dem Vertrag. Bei Bewertungsfragen helfen eine übersichtliche Liste der Gegenstände, Fotos, Kauf- oder Reparaturbelege sowie Angaben zu Alter und Zustand. Wenn Belege fehlen, helfen vielleicht andere Nachweise, etwa Kontoauszüge oder frühere Fotos.
Bitten Sie den Versicherer, seine Berechnung schriftlich aufzuschlüsseln. Vergleichen Sie sie mit Ihrer Liste und nennen Sie genau die Punkte, mit denen Sie nicht einverstanden sind. Prüfen Sie die Vertragsklausel und klären Sie die Kosten, bevor Sie das Verfahren verlangen oder eine sachverständige Person beauftragen. Auch wenn Sie das Verfahren einleiten, müssen Sie Ihre übrigen Vertragspflichten erfüllen.



