Nach einem versicherten Schaden übernimmt der Versicherer notwendige Kosten für Räumung, Abtransport und Entsorgung, wenn Ihr Vertrag diese Kosten abdeckt. Für beschädigte bewegliche Gegenstände ist die Hausratversicherung zuständig, für beschädigte Gebäudeteile die Wohngebäudeversicherung. Ob die Versicherung zahlt, hängt auch von der Schadenursache und den Vertragsbedingungen ab.

Der Versicherer erstattet Kosten, wenn Ihr Vertrag sie abdeckt und sie notwendig waren und tatsächlich angefallen sind. Eine feste Erstattungssumme gilt nicht für alle Verträge. Prüfen Sie Ihre Police, dokumentieren Sie den Schaden vor dem Aufräumen und sprechen Sie größere Arbeiten möglichst mit dem Versicherer ab.

Was als Aufräumkosten gilt

Je nach Vertrag zählen dazu zum Beispiel das Wegschaffen zerstörter Gegenstände, ihr Transport zur Entsorgungsstelle und die Entsorgung. Bei Gebäudeschäden können auch das Beseitigen von Schutt und notwendige Abbrucharbeiten dazugehören. Der Vertrag übernimmt diese Kosten meist nur, wenn versicherte Gegenstände oder Gebäudeteile betroffen sind und die Schadenursache mitversichert ist.

Andere Arbeiten können unter eigene Regelungen im Vertrag fallen. Das gilt zum Beispiel, wenn unbeschädigte Sachen bewegt oder geschützt, vorübergehend gelagert oder zusätzlich gereinigt werden. Ob der Vertrag die Kosten abdeckt, hängt von der ausgeführten Arbeit ab; eine Entsorgungsrechnung nach einem Schaden allein reicht für eine Erstattung nicht aus.

Geordnete Unterlagen und Belege auf einem Tisch. (KI-Symbolbild)
KI-generiertes Symbolbild

Welche Versicherung zuständig ist

Die Hausratversicherung deckt bewegliche Gegenstände im Haushalt ab, etwa Möbel, Kleidung oder Elektrogeräte. Sie kann auch die Aufräumkosten für versicherten Hausrat übernehmen. Die Wohngebäudeversicherung deckt versicherte Gebäudeteile ab, zum Beispiel Wände, Böden und fest eingebaute Bauteile. Sie kann die Kosten für deren Beseitigung und den Abbruch beschädigter Teile übernehmen.

Bei einem Schaden können beide Versicherungen zuständig sein. Nach einem Leitungswasserschaden können zum Beispiel Möbel über die Hausratversicherung und beschädigte Wände über die Wohngebäudeversicherung abgerechnet werden. Melden Sie den Schaden deshalb allen Versicherern, deren Verträge betroffen sind. Ordnen Sie die Arbeiten getrennt dem Hausrat oder dem Gebäude zu.

Bei Starkregen hängt der Schutz zusätzlich davon ab, ob Ihr Vertrag Elementarschutz für solche Naturgefahren enthält. Das gilt auch für Überschwemmung und Rückstau. Dieser Schutz ist nicht automatisch in jedem Hausrat- oder Wohngebäudevertrag enthalten. Prüfen Sie, ob Ihre Versicherung die konkrete Ursache abdeckt und ob der Schutz für Hausrat, Gebäude oder beides gilt.

Welche Aufräumkosten der Vertrag übernimmt

Die Bedingungen bestimmen, welche Sachen versichert sind, welche Schadenursachen gelten und welche Kosten der Versicherer übernimmt. Außerdem können Selbstbeteiligungen und Höchstgrenzen gelten. Die Höchstgrenzen unterscheiden sich je nach Vertrag. Deshalb gibt es keine pauschale Euro-Summe für Aufräum- und Entsorgungskosten.

Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft zeigen typische Regelungen für Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen. Sie sind unverbindliche Vorlagen. Versicherer können andere Bedingungen vereinbaren. Welche Leistungen Ihr Vertrag tatsächlich abdeckt, steht in Ihrem Versicherungsschein und den dazugehörigen Vertragsbedingungen.

Prüfen Sie dort, ob Kosten für Aufräumung und Abbruch genannt sind, welche Sachen darunterfallen und welche Höchstgrenze gilt. Achten Sie auch darauf, welche Schadenursachen versichert sind. Der Vertrag übernimmt die Kosten nicht, wenn er die Ursache des Schadens ausschließt.

Was das Versicherungsvertragsgesetz regelt

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Pflichten von Versicherern und Versicherungsnehmern. Es legt aber keine einheitliche Höchstsumme für Entsorgungskosten fest.

Nach § 30 VVG müssen Sie den Versicherungsfall grundsätzlich unverzüglich melden, sobald Sie davon erfahren. § 82 verpflichtet Sie, nach dem Schaden zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um ihn abzuwenden oder zu mindern. Außerdem müssen Sie die Weisungen des Versicherers beachten. § 83 regelt, wann der Versicherer notwendige Kosten für solche Maßnahmen ersetzt. Davon hängt getrennt ab, ob der Vertrag eine spätere Entsorgungsrechnung als Aufräumkosten abdeckt.

Weitere Vorschriften betreffen Leistungen und das Versicherungsverhältnis. § 81 VVG regelt die Folgen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Bei Unterversicherung kann § 75 die Entschädigung anteilig begrenzen, wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht. § 40 regelt ein Kündigungsrecht bei bestimmten Beitragserhöhungen. § 92 regelt die Kündigung nach einem Versicherungsfall. Diese Vorschriften legen nicht direkt fest, welche Entsorgungsarbeiten Ihre Police übernimmt.

Eine Person dokumentiert ihr Inventar mit dem Smartphone. (KI-Symbolbild)
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Schaden dokumentieren und Arbeiten abstimmen

Sichern Sie zuerst Personen und Gebäude. Betreten Sie überflutete Räume nicht, wenn Stromschlaggefahr besteht. Bei Rissen, Verformungen oder anderen Anzeichen für Schäden an der Gebäudestatik lassen Sie die Sicherheit vor dem Betreten prüfen.

Fotografieren Sie die betroffenen Räume und Gegenstände, bevor Sie aufräumen. Notieren Sie, was beschädigt ist, und bewahren Sie vorhandene Kaufbelege auf. Melden Sie den Schaden zeitnah und fragen Sie den Versicherer, ob er ihn besichtigen oder größere Abbruch- und Entsorgungsarbeiten vorher freigeben muss. Wenn sich der Schaden durch Warten vergrößert, ergreifen Sie sichere und zumutbare Sofortmaßnahmen und dokumentieren Sie diese.

Bewahren Sie Angebote, Rechnungen und Beschreibungen der ausgeführten Arbeiten auf. Notieren Sie, welche Gegenstände oder Bauteile entfernt wurden, welche Arbeiten anfielen und wohin das Material gebracht wurde. So kann der Versicherer die Kosten leichter prüfen. Eine Erstattung jeder einzelnen Position ist damit nicht garantiert. Klären Sie Eigenleistungen und Pauschalangebote vorher mit dem Versicherer, denn die Bedingungen unterscheiden sich.

Nach Hochwasser können Baustoffe mit Schimmel belastet sein. Auch Öl oder Chemikalien können sie belasten. Auch Asbest erfordert möglicherweise eine besondere Behandlung. Lassen Sie verdächtige Materialien prüfen und beauftragen Sie die Entsorgung nach den geltenden Schutz- und Entsorgungsvorgaben. Räumen Sie solche Materialien nicht selbst aus, wenn dadurch die Sicherheit oder die fachgerechte Behandlung gefährdet ist.