Schreiben Sie nach einem Einbruch möglichst bald auf, welche Gegenstände gestohlen wurden. Diese Liste, die Stehlgutliste, schicken Sie an die Polizei und Ihre Hausratversicherung. Sie hilft der Polizei bei der Suche nach den Sachen und dem Versicherer bei der Prüfung des Schadens.
Reichen Sie die Angaben ein, die Ihnen schon vorliegen, auch wenn Sie Rechnungen oder Seriennummern noch nicht gefunden haben. Kennzeichnen Sie spätere Ergänzungen als Nachtrag.
Was Sie zuerst tun sollten
Rufen Sie die Polizei und verändern Sie den Tatort möglichst nicht, bevor die Beamtinnen oder Beamten dort waren. Räumen Sie nicht auf und berühren Sie keine Gegenstände, die als Spuren wichtig sein könnten. Falls Sie bereits in der Wohnung waren, sagen Sie der Polizei, wo Sie waren und was Sie angefasst haben.
Notieren Sie die Vorgangsnummer, die Sie von der Polizei erhalten. Sie hilft bei Rückfragen und bei der Zuordnung Ihrer Unterlagen. Melden Sie den Einbruch außerdem selbst bei Ihrer Hausratversicherung. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Polizei den Versicherer informiert oder dass der Versicherer Sie an die Liste erinnert.

Gestohlene Sachen genau beschreiben
Führen Sie jeden Gegenstand einzeln auf. Angaben wie „Elektronik“ oder „Schmuck“ reichen für die Fahndung und die Schadenprüfung meist nicht aus. Beschreiben Sie, woran man den einzelnen Gegenstand erkennen kann: zum Beispiel mit Marke, Modell, Farbe, Größe, Seriennummer, der Gerätenummer eines Mobiltelefons (IMEI) oder einer Gravur.
| Angabe | Was Sie eintragen |
|---|---|
| Laufende Nummer | Eine Nummer, damit Sie Nachträge eindeutig zuordnen können |
| Gegenstand | Zum Beispiel Laptop, Armbanduhr oder Kamera |
| Marke und Modell | Hersteller und Verkaufsbezeichnung, soweit bekannt |
| Serien- oder Gerätenummer | Etwa Seriennummer, IMEI oder eine andere Kennzeichnung |
| Individuelle Merkmale | Farbe, Maße, Kratzer, Gravur oder besondere Ausstattung |
| Kaufdatum und Kaufpreis | Falls bekannt, getrennt vom heutigen Wiederbeschaffungswert |
| Wert | Die Bewertungsgrundlage, die Ihr Versicherer verlangt |
| Belege | Rechnung, Foto, Garantieunterlage, Kontoauszug oder Expertise |
Bei Schmuck helfen genaue Angaben zu Material, Steinbesatz, Maßen und besonderen Merkmalen. Schreiben Sie eine Gravur wörtlich ab. Für Geräte sind Seriennummern und IMEI besonders nützlich, weil sie einen Gegenstand von ähnlichen Modellen unterscheiden.
Gehen Sie Raum für Raum vor und vergleichen Sie Ihre Erinnerung mit vorhandenen Fotos. Notieren Sie auch beschädigte Türen, Fenster oder Möbel gesondert. Solche Schäden gehören zur Schadenmeldung, sind aber keine gestohlenen Gegenstände.
Werte und Belege ergänzen
Kaufpreis und heutiger Wiederbeschaffungspreis sind verschieden. Der Kaufpreis ist der Betrag, den Sie damals bezahlt haben. Je nach Vertrag zählt für die Hausratversicherung, wie viel es kostet, den Gegenstand heute wiederzubeschaffen. Fragen Sie Ihren Versicherer, welche Angabe er für die Prüfung braucht. Wenn Sie beide Werte kennen, führen Sie sie getrennt auf.
Fehlt eine Rechnung, lassen Sie den Gegenstand trotzdem auf der Liste. Tragen Sie ein, was Sie sicher wissen, und ergänzen Sie verfügbare Nachweise. Dazu zählen Fotos und Kontoauszüge ebenso wie Garantieunterlagen oder eine Expertise. Erfinden Sie keine Seriennummern oder Werte. Kennzeichnen Sie offene Angaben und reichen Sie sie nach, sobald Sie sie verlässlich ermitteln können.
Liste an Polizei und Versicherer senden
Schicken Sie die Liste an beide Stellen und bewahren Sie eine Kopie der eingereichten Fassung auf. Fragen Sie bei der örtlichen Polizeidienststelle und Ihrem Versicherer nach dem passenden Übermittlungsweg. Polizeibehörden können eigene Formulare verwenden; eine bundesweit einheitliche Vorlage gibt es nicht.
Wenn Ihnen später noch ein gestohlener Gegenstand einfällt oder Sie eine Gerätenummer finden, senden Sie einen klar gekennzeichneten Nachtrag. Geben Sie die polizeiliche Vorgangsnummer und, falls vorhanden, die Schadennummer des Versicherers an. Notieren Sie, wann und auf welchem Weg Sie die Liste oder Ergänzung übermittelt haben.

Fristen und Versicherungsschutz
Reichen Sie die Angaben so bald wie möglich ein. Eine feste Zahl von Tagen, die bundesweit für jede Stehlgutliste gilt, lässt sich nicht nennen. Versicherungsbedingungen verlangen häufig eine unverzügliche Meldung. Das bedeutet, dass Sie ohne vermeidbare Verzögerung handeln sollen; welche Zeit im Einzelfall genügt, hängt auch von den Umständen und den konkreten Bedingungen ab. Wenn Angaben noch fehlen, senden Sie die vorhandene Liste und klären Sie, wie Sie Ergänzungen nachreichen sollen.
Nach § 30 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) müssen Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall unverzüglich melden, sobald sie davon erfahren. § 82 verpflichtet sie, den Schaden möglichst gering zu halten und die Anweisungen des Versicherers zu beachten. Bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten gelten außerdem die gesetzlichen Regeln zu sogenannten Obliegenheiten. Das sind Pflichten, die Sie gegenüber dem Versicherer erfüllen müssen. Die Folgen einer verspäteten Liste hängen vom Vertrag, vom Verstoß und vom Einzelfall ab; für sich genommen führt sie nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes.
§ 81 VVG betrifft vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Versicherungsfälle. § 75 behandelt die Unterversicherung: eine zu niedrig angesetzte Versicherungssumme und die möglichen Folgen für die Entschädigung. § 40 regelt ein Kündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung. § 92 regelt die Kündigung nach einem Versicherungsfall. Diese Vorschriften setzen keine allgemeine Frist für das Einreichen von Stehlgutlisten fest.
Vertrag genau prüfen
Ob gestohlene Sachen versichert sind, hängt vom konkreten Vertrag ab. Prüfen Sie, welche Sachen und Ereignisse der Vertrag abdeckt. Klären Sie außerdem, ob der Ort des Einbruchs mitversichert ist. Achten Sie auch auf Höchstbeträge für die Entschädigung, besondere Regeln für Wertsachen und Ihre Pflichten nach einem Schaden. Schutz vor zusätzlichen Naturgefahren ist ein eigener Teil des Versicherungsschutzes und gilt nicht automatisch bei einem Einbruch.
Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft sind unverbindliche Vorschläge für Versicherungsverträge. Was Ihr Vertrag tatsächlich abdeckt, ergibt sich aus Ihren Versicherungsunterlagen und der Auskunft Ihres Versicherers.



